Anlasslose mündliche Befragung vor Einbürgerung unzulässig

Das Verwaltungsgericht Braunschweig berichtet in einer Pressemitteilung vom 20. Februar 2025 über seine Entscheidung vom selben Tag (Az. 4 A 114/24), in der es der Klage eines Ausländers gegen die Ablehnung seiner Einbürgerung in Deutschland stattgegeben hat. Die Ablehnung war damit begründet worden, dass der Kläger in einer mündlichen Befragung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung 23 Fragen „teilweise nicht vollständig und richtig“ beantwortet habe, etwa dazu, ob er deutsches Fernsehen sehe. Daraus wollte der beklagte Landkreis ableiten, dass der Betroffene Inhalt und Bedeutung der Erklärung, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik zu bekennen, nicht verstehe und es ihm deshalb nicht möglich sei, eine solche Erklärung wirksam abzugeben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Betroffenen stattgegeben, weil bereits keine gesetzliche Grundlage für eine solche anlasslose Befragung zu den Inhalten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung existiere. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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ISSN 2943-2871