Anrufung des EuGH zu den Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen EU-Mitgliedstaat für das deutsche Asylverfahren

Mit Beschluss vom 7. September 2022 (Az. 1 C 26.21), über den es in einer Pressemitteilung vom selben Tag berichtet, hat das Bundesverwaltungsgericht den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage angerufen, ob die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem EU-Mitgliedstaat einen anderen EU-Mitgliedstaat daran hindert, den bei ihm gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz in einem Fall ergebnisoffen zu prüfen, in dem der Flüchtling nicht in den ersten EU-Mitgliedstaat überstellt werden darf. Der Klägerin in dem Verfahren wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihr droht dort gemäß der rechtskräftigen Entscheidung eines Verwaltungsgerichts unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh. Nun geht es darum, ob die griechische Flüchtlingsanerkennung auch das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bindet, oder ob es den in Deutschland gestellten Asylantrag ablehnen darf.

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ISSN 2943-2871