Asylgerichtliche Konzentration auch in Bayern

Das Verwaltungsgericht Ansbach weist in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2024 (Az. AN 18 K 24.50673) darauf hin, dass es nicht länger für asylrechtliche Klagen zuständig ist, die das Herkunftsland Türkei betreffen. Die bayerische Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sehe aufgrund der zum 1. September 2024 in Kraft getretenen Einfügung des neuen § 8d ZustV nunmehr vor, dass in solchen Fällen das Verwaltungsgericht Würzburg zuständig sei. § 8d ZustV regelt außerdem, dass das Verwaltungsgericht Regensburg bayernweit für Streitigkeiten zuständig ist, die die Herkunftsländer Angola, Demokratische Republik Kongo, Kongo, Sierra Leone und Uganda betreffen, das Verwaltungsgericht Bayreuth für die Herkunftsländer Jordanien und Peru sowie das Verwaltungsgericht Augsburg für die Herkunftsländer Jemen und Nigeria.

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ISSN 2943-2871