Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gegen ein drei Monate alten Baby steht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG das Kindeswohl entgegen, so das Verwaltungsgericht Wiesbaden in seinem Beschluss vom 25. September 2026 (Az. 7 L 2405/26.WI.A), wenn seine Eltern ein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben. Das gelte unabhängig davon, ob der Aufenthalt der Eltern lediglich gemäß § 55 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet sei, weil es sich auch bei einer Aufenthaltsgestattung um ein Aufenthaltsrecht handele. Zudem lasse sich vor dem Abschluss des Asylverfahrens noch nicht feststellen, ob dieses Recht in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht münde. Dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sich weigere, diese mittlerweile herrschende Rechtsprechung anzuerkennen, sei für das Gericht unverständlich.
Der Beschluss wurde in zahlreichen Medienberichten (etwa des Hessischen Rundfunks, der LTO oder bei beck-aktuell) aufgegriffen, in denen behauptet wurde, dass das Baby ohne den Beschluss abgeschoben worden wäre. Ganz so weit ist es denn doch noch nicht, wie der Hessische Flüchtlingsrat klargestellt hat, unter anderem weil spätestens § 58 Abs. 1a AsylG eine Abschiebung des Kindes gestoppt hätte. Er hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass anders herum eine Familientrennung durch Abschiebung nur der Eltern durchaus vorkommt. Das Jugendwort des Jahres ist übrigens „Ragebait“, was es ganz gut trifft.



Schreibe einen Kommentar