Solange das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens nicht die inhaltliche Überprüfung des Asylverfahrens wiedereröffnet hat und deshalb eine vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 5 AsylG fortbesteht, ist nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde für das Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Abschiebungsandrohung und ggf. deren Aufhebung zuständig, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Urteil vom 4. Februar 2026 (Az. 24 B 25.30959).
Wenn ich das richtig verstehe, ist dieses Urteil praktisch eine Art Fortentwicklung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2025, in dem es ebenfalls um die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden gegangen war, dort aber ausdrücklich nur außerhalb eines Asylfolgeverfahrens.

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