Zuständigkeit der Ausländerbehörde für das Wiederaufgreifen

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Volltext seines Urteils vom 20. November 2025 (Az. 1 C 28.24) veröffentlicht, in dem es entschieden hat, dass für das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines mit dieser einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist.

Der HRRF-Newsletter hatte bereits berichtet. Interessant ist, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht auch auf den aktuellen Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes verweist (s. Rn. 24 des Urteils), wo in § 39 S. 3 AsylG-E ausdrücklich geregelt wird, dass auch beim Wiederaufgreifen des Verfahrens die Ausländerbehörde zuständig ist. Methodisch ist so ein Verweis auf ein noch gar nicht verabschiedetes Gesetz möglicherweise etwas fragwürdig.

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ISSN 2943-2871