Ausländerbehörden müssen drohenden Non-Refoulement-Verstoß (nicht) prüfen

Bereits im Oktober 2024 hatten wir gemutmaßt, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (Rs. C-156/23), wonach gemäß Art. 5 EU-Rückführungsrichtlinie zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, nämlich eine drohende Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, vor einer Abschiebung erneut geprüft werden müssen, in der Praxis der nationalen Rechtsanwendung viel Verwirrung stiften würde.

Spätestens jetzt ist es soweit: Die Bundesregierung ist bereits im März 2025 zu dem Schluss gekommen, dass sich das tatsächlich so aus dem EuGH-Urteil ergibt und dass „[n]ach Unanfechtbarkeit einer Asylentscheidung [..] eine eigenständige Prüfpflicht der Ausländerbehörden bezüglich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aus Artikel 5 der Rückführungsrichtlinie [besteht]“ (BT-Drs. 20/14923 vom 21. März 2025, S. 60). Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg dagegen will in seinem Beschluss vom 16. Mai 2025 (Az. 13 ME 32/25) differenzieren: Der Tenor des EuGH-Urteils stelle nur auf Konstellationen ab, in denen eine nationale Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehne und infolgedessen feststelle, dass der betroffene Ausländer sich ohne Aufenthaltsrecht aufhalte. Im konkreten Verfahren sei der Antragsteller jedoch schon im Zeitpunkt der Antragstellung ohne Aufenthaltsrecht gewesen, so dass die Voraussetzung des „infolgedessen“ nicht erfüllt sei und die Ausländerbehörde eben nicht prüfen müsse, ob eine Abschiebung gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde.

Das Oberverwaltungsgericht gibt zu, dass die Entscheidungsgründe des EuGH-Urteils sich weitergehender als der Tenor des Urteils lesen, weil sie die zuständige nationale Behörde verpflichten, den Grundsatz der Nichtzurückweisung „in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens“ einzuhalten. Es meint aber, dass doch jedenfalls die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten dazu führen müsse, das nicht so wörtlich zu nehmen: Betroffene könnten ja schließlich einen Folgeantrag beim Bundesamt stellen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

  • Menschenrechtskommissar des Europarats warnt vor menschenrechtlichen Risiken geplanter „Return Hubs“

    Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Wollmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert. Bereits im Juni 2026 wurde hier über die Kritik unabhängiger Menschenrechtsexpert*innen an der geplanten EU-Rückführungsverordnung berichtet.[1] Nun hat sich auch der Menschenrechtskommissar des Europarats, Michael O’Flaherty, zu den geplanten „Return Hubs“… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871