Auslieferung nach Ungarn war rechtswidrig

In seinem Beschluss vom 24. Januar 2025 (Az. 2 BvR 1103/24) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Beschluss des Berliner Kammergerichts, auf dessen Grundlage Ende Juni 2024 eine umstrittene Auslieferung einer deutschen Staatsangehörigen nach Ungarn trotz einer anhängigen Verfassungsbeschwerde vollzogen wurde, rechtswidrig war und die Betroffene in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GRCh verletzt hat, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Das Kammergericht hätte die Überstellung an die ungarischen Justizbehörden nicht für zulässig erklären dürfen, weil es seiner aus Art. 4 GRCh folgenden Pflicht zur vollständigen Aufklärung des für die Überstellung erheblichen Sachverhalts nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden sei. Zwar habe es sich vermittels der Einholung entsprechender Zusicherungen um eine Aufklärung der Haftbedingungen bemüht, es habe sich allerdings mit den ihm zugegangenen, sehr allgemein gehaltenen Erklärungen der ungarischen Behörden zufriedengegeben, obwohl der ausführliche und substantiierte Vortrag der Betroffenen und insbesondere die Verweise auf Berichte von NGOs und ehemals in ungarischen Justizvollzugsanstalten inhaftierten Personen eine weitere Aufklärung geboten erscheinen ließen. Das Bundesverfassungsgericht hat zu seinem Beschluss auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.

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ISSN 2943-2871