Aussichtsarme Herkunftsstaaten in der Praxis

Gemäß Art. 42 Abs. 1 Buchst. j AsylVfVO wird ein Asylantrag u.a. dann im beschleunigten Prüfverfahren behandelt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller aus einem Herkunftsstaat geflohen ist, „in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt“. Im Fall einer Ablehnung eines solchen Antrags kann der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden (Art. 39 Abs. 4 AsylVfVO), haben Rechtsbehelfe (zunächst) keine aufschiebende Wirkung (Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO) und müssen Eilanträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids gestellt werden (§ 36 abs. 2 S. 1 AsylG). Wie diese Regelung in der Praxis angewendet wird und welche Ausnahmen es gibt, zeigt instruktiv der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. September 2026 (Az. A 6 K 3402/26)(https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001653677).

Wer sich für noch mehr Details der Anwendung von Art. 42 Abs. 1 Buchst. j AsylVfVO interessiert, etwa wenn es um die Berechnung der 20-Prozent-Schutzquote geht, dem sei eine Lektüre der Antwort der Bundesregierung vom 10. September 2026 (BT-Drs. 21/7993) auf eine Kleine Anfrage u.a. der Fraktion Die Linke empfohlen.

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ISSN 2943-2871