Behörden haben grundrechtsgleiche Rechte

Rechtsmittelverfahren in Freiheitsentziehungssachen dienen nicht der Verhinderung von Abschiebungen, wofür Betroffene verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, sondern dazu, etwaige rechtswidrige Freiheitsentziehungen zu beenden, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. Februar 2026 (Az. XIII ZB 5/24). Selbst eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung rechtfertige es darum nicht, zulasten der beteiligten Behörde auf das rechtliche Gehör zu verzichten. Wenn das Beschwerdeverfahren vor der Abschiebung nicht mehr abgeschlossen werden könne, dann könne der Betroffene eine mögliche Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung auch nach der Abschiebung noch feststellen lassen.

In dem Verfahren hatte das Beschwerdegericht der Behörde keine Gelegenheit gegeben, zur vom Betroffenen eingereichten Beschwerde Stellung zu nehmen, weil die Abschiebung des Betroffenen für den nächsten Tag vorgesehen war. Das war rechtswidrig, so der Bundesgerichtshof, weil der beteiligten Behörde zwar regelmäßig das erforderliche Feststellungsinteresse fehle, das grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung von Grundrechten voraussetze, es aber ausnahmsweise gegeben sein könne, wenn die Verletzung grundrechtsgleicher Rechte der Behörde aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter) und Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) geltend gemacht werde.

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ISSN 2943-2871