Ähnlich wie der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (siehe HRRF-Newsletter Nr. 135) meint auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 2. März 2024 (Az. 6 MB 8/24), dass trotz des Rückführungsverbesserungsgesetzes die Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss weiterhin statthaft bleibt, wenn der Beschluss vor dem 27. Februar 2024 zugestellt wurde und die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 80 AsylG a.F. statthaft gewesen wäre.
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