BVerfG-Eilrechtsschutz gegen Auslieferung ohne Wirkung

In einem Eilbeschluss vom 28. Juni 2024 (Az. 2 BvQ 49/24) hat das Bundesverfassungsgericht die Generalstaatsanwaltschaft Berlin angewiesen, die geplante Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Ungarn einstweilen nicht faktisch umzusetzen, also den Betroffenen insbesondere „nicht außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zu verbringen und nicht an ungarische Behörden zu übergeben“. Geholfen hat das allerdings nicht, weil die Generalstaatsanwaltschaft bereits vor Einleitung des Eilverfahrens, und noch während des laufenden Eilverfahrens, in einer „Nacht- und Nebelaktion“ Fakten geschaffen hat und den Betroffenen doch nach Ungarn überstellt hat. Die Polizei soll Skrupel gehabt haben, die Generalstaatsanwaltschaft daraufhin behauptet haben, dass eine Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine aufschiebende Wirkung habe. Einigermaßen pointierte Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zeugen von deutlicher Verstimmung beim Gericht sowie mindestens von fehlendem Unrechtsbewusstsein bei der Generalstaatsanwaltschaft. Es wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in solchen Verfahren gängig sei und eine Kenntnis dieser Praxis den Mitarbeitenden der Behörden „auf dieser Karrierestufe“ zugetraut werden könne.

Auch im Migrationsrecht ist ein solches mutmaßlich rechtswidriges Behördenvorgehen nicht unbekannt, etwa bei einer Abschiebung nach Simbabwe im Oktober 2017, als ein Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover missachtet wurde, bei der Abschiebung von Sami A. nach Tunesien im Juli 2018, als die Behörden einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen missachteten, oder als im November 2022 bei einer Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo ein Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ignoriert wurde. Das Rundschreiben des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11. November 2022, das die nordrhein-westfälischen Ausländerbehörden an das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes erinnert, spricht zutreffend von „Rechtsvereitelung“, die von Behörden in solchen Fällen betrieben wird.

Wenn vorläufiger Rechtsschutz nicht mehr helfen kann, muss bei entsprechender „Risikoexposition“ von Betroffenen vielleicht vorbeugender gerichtlicher Rechtsschutz mehr als bislang in den Blick genommen werden. Vorbeugender Rechtsschutz kann beantragt und gewährt werden, bevor eine behördliche Vollstreckungsmaßnahme begonnen hat, er wird für zulässig gehalten, wenn ein „qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis“ vorliegt. Das soll der Fall sein, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass eine Behörde sehr schnell handeln und Fakten schaffen will, so dass vorläufiger Rechtsschutz zu spät käme, und wenn die geschaffenen Fakten irreversibel wären, also nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Vergangenheit etwa 1999 in einem Verfahren bejaht, in dem es um die Rückholung von Kindern ging, die von einem Elternteil nach Deutschland verbracht worden waren: Sofern das zuständige deutsche Oberlandesgericht einen Rückführungsanspruch des anderen Elternteils bejahen würde, sei diese Entscheidung unmittelbar vollstreckbar und gäbe es keine Möglichkeit, hiergegen effektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen; hätten die Kinder das deutsche Hoheitsgebiet verlassen, könnten die Wirkungen der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871