Definition der Aufenthaltsbeendigung bei der EU-Freizügigkeit

In seinem Urteil in der Rs. C-719/19 vom 22.6.2021 hat sich der Europäische Gerichtshof im Kontext der Auslegung der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG dazu geäußert, wann der „Aufenthalt“ eines Unionsbürgers in einem Mitgliedstaat endet. Dies kann, wie im vorliegenden Verfahren, praktische Auswirkungen auf die Fortwirkung einer Ausweisungsverfügung und etwa die Zulässigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft nach einer Wiedereinreise haben. Die bloße physische Ausreise, so der Gerichtshof, sei für die Beendigung des Aufenthalts und damit für die Beendigung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung nicht ausreichend. Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag in der LTO.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871