Das Landgericht Berlin widerspricht in seinem Beschluss vom 29. August 2024 (Az. 84 T 133/24 B) dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten, das in seinem Beschluss vom 17. Juni 2024 (Az. 383 XIV 1037/24 B) den gemeinsamen Vollzug von Abschiebungshaft und Sicherungsverwahrung für unzulässig gehalten hatte (siehe HRRF-Newsletter Nr. 152).
Das Trennungsgebot sei nicht verletzt, wenn Abschiebungshäftlinge und Sicherungsverwahrte auf voneinander getrennten und verschlossenen Fluren eines grundsätzlich zur Unterbringung von Sicherungsverwahrten bestimmten Gebäudes untergebracht seien. Auf das Trennungsgebot des § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, nach dem Abschiebungsgefangene getrennt von Strafgefangenen unterzubringen seien, käme es nur bei einer Unterbringung der Abschiebungsgefangenen in einer sonstigen Haftanstalt an, was hier nicht der Fall sei.
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