Von einer tatsächlichen Durchführbarkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien kann nicht ausgegangen werden, so dass in solchen Fällen keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG vorliegt, sagt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 9. März 2026 (Az. 1a K 1451/25.A). Italien sei offensichtlich schon seit längerer Zeit nicht zur Übernahme bereit und es seien namentlich nach wie vor keinerlei Anzeichen erkennbar, dass Italien zeitnah oder auch nur innerhalb des nächsten halben Jahres von seiner bisherigen Praxis abweichen würde oder dass die anderen Mitgliedstaaten oder die Organe der Europäischen Union auf eine Rückkehr zur Beteiligung Italiens am Dublin-System drängen würden.
§ 34a AsylG setzt für den Erlass einer Abschiebungsanordnung voraus, dass „feststeht, dass sie [die Abschiebung] durchgeführt werden kann“, daran soll es hier fehlen. Das Verwaltungsgericht erkennt durchaus, dass es sich mit dieser Ansicht in Widerspruch u.a. zur Rechtsprechung des ihm übergeordneten Oberverwaltungsgerichts Münster setzt, hält diese andere Rechtsprechung aber für falsch und begründet seine Ansicht der Sache nach unter anderem mit dem gesunden Menschenverstand: Es sei bereits nicht erkennbar, weshalb Fragen des Überstellungsverfahrens – also organisatorischer Natur – jedenfalls dann keinen Einfluss auf die tatsächliche Möglichkeit einer Überstellung haben sollen, wenn sie wie hier von einem solchen Gewicht seien, dass sie eine Überstellung auf unabsehbare Zeit faktisch ausschließen würden.


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