Dublin-Überstellungen nach Italien undurchführbar

Von einer tatsächlichen Durchführbarkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien kann nicht ausgegangen werden, so dass in solchen Fällen keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG vorliegt, sagt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 9. März 2026 (Az. 1a K 1451/25.A). Italien sei offensichtlich schon seit längerer Zeit nicht zur Übernahme bereit und es seien namentlich nach wie vor keinerlei Anzeichen erkennbar, dass Italien zeitnah oder auch nur innerhalb des nächsten halben Jahres von seiner bisherigen Praxis abweichen würde oder dass die anderen Mitgliedstaaten oder die Organe der Europäischen Union auf eine Rückkehr zur Beteiligung Italiens am Dublin-System drängen würden.

§ 34a AsylG setzt für den Erlass einer Abschiebungsanordnung voraus, dass „feststeht, dass sie [die Abschiebung] durchgeführt werden kann“, daran soll es hier fehlen. Das Verwaltungsgericht erkennt durchaus, dass es sich mit dieser Ansicht in Widerspruch u.a. zur Rechtsprechung des ihm übergeordneten Oberverwaltungsgerichts Münster setzt, hält diese andere Rechtsprechung aber für falsch und begründet seine Ansicht nicht nur mit „rechtsdogmatischen Gründen“, sondern der Sache nach unter anderem mit dem gesunden Menschenverstand: Es sei bereits nicht erkennbar, weshalb Fragen des Überstellungsverfahrens – also organisatorischer Natur – jedenfalls dann keinen Einfluss auf die tatsächliche Möglichkeit einer Überstellung haben sollen, wenn sie wie hier von einem solchen Gewicht seien, dass sie eine Überstellung auf unabsehbare Zeit faktisch ausschließen würden.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871