Dublin-Unzulässigkeitsentscheidungen zu Italien zulässig

Die Aufnahmeverweigerung Italiens für auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung zu überstellende Personen kann allein eine Gefahr eines Verstoßes Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK nicht begründen, sondern allenfalls als Indiz gewertet werden, meint die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in ihrem in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 20. März 2024 (Az. 22 L 497/24.A). Das ist insofern spannend, als das Oberverwaltungsgericht Münster das anders sieht (siehe etwa HRRF-Newsletter Nr. 101 und Nr. 136) und die Frage unlängst, nämlich mit Beschluss vom 14. Februar 2024 (Az. 11 A 1255/22.A) dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Dieses Vorabentscheidungsverfahren, so das VG Düsseldorf, habe in Hinblick auf die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge keine Auswirkungen auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, weil eine noch mangelnde unionsrechtliche Klärung nur dann ein Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers zu begründen vermöge, wenn besondere, in der Person des Antragstellers liegende Gründe die Rücküberstellung nach Italien und das Betreiben des Hauptsacheverfahrens in Deutschland von dort aus unzumutbar erscheinen ließen. Die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsanordnung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot seien dagegen offensichtlich rechtswidrig, weil gegenwärtig nicht im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG feststehe, dass eine Überstellung des Antragstellers nach Italien durchgeführt werden könne.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Neueste Newsletter

  • Fortdauernde Flucht

    Ein allgemeiner Erfahrungssatz besagt, dass man zu jeder migrationsrechtlichen Frage Entscheidungen von mindestens zwei Gerichten finden kann, in denen zu dieser Frage gegensätzliche Rechtsauffassungen vertreten werden. Das Verwaltungsgericht Berlin probiert in dieser Woche aus, ob man das nicht auch innerhalb des Gerichts hinkriegt: Die 37. Kammer…

    Weiterlesen..

  • Contra mundum

    Es geht in dieser Woche um die vom französischen Asylgerichtshof angenommene Gruppenverfolgung von Palästinensern im Gazastreifen, um Gefahren in der Zentral- und Westukraine, die das Verwaltungsgericht Berlin für nicht beachtlich hält, und um mögliche Kampfeinsätze in der Ukraine als Gefahr für russische Wehrpflichtige, über die sich…

    Weiterlesen..

  • Schwierige Verhältnisse

    Die Rechtsprechung im Asyl- und Migrationsrecht wird gefühlt auch jede Woche politischer. Das liegt wohl weniger an den Gerichten als vielmehr an der neuen Bundesregierung, die mit juristisch zweifelhaftem Aktionismus aufwartet und aufwarten lässt. In dieser Woche geht es dementsprechend um Zurückweisungen, die vielleicht gar keine…

    Weiterlesen..

  • Fiktiver Aufenthalt

    Was tut die italienische Regierung mit einem leerstehenden Migrationszentrum in Albanien, in dem sie keine Schutzsuchenden unterbringen (d.h. inhaftieren) kann, weil die italienischen Gerichte Einwände haben? Sie widmet das Zentrum einfach in eine Abschiebungshaftanstalt um. Ärgerlich nur aus Sicht der Regierung, dass die italienischen Gerichte schon…

    Weiterlesen..

  • Restriktivere Handhabung

    Mal wieder eine Dublin-Woche im HRRF-Newsletter, in der darum geht, ob die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils einem neuen Dublin-Bescheid im Wege steht (ja), ob Dublin-Überstellungsfristen durch gerichtlichen Eilrechtsschutz unterbrochen werden (man ist sich nicht einig) und ob Schutzberechtigten in Griechenland Menschenrechtsverletzungen drohen (man ist sich ebenfalls…

    Weiterlesen..

ISSN 2943-2871