Die Aufnahmeverweigerung Italiens für auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung zu überstellende Personen kann allein eine Gefahr eines Verstoßes Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK nicht begründen, sondern allenfalls als Indiz gewertet werden, meint die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in ihrem in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 20. März 2024 (Az. 22 L 497/24.A). Das ist insofern spannend, als das Oberverwaltungsgericht Münster das anders sieht (siehe etwa HRRF-Newsletter Nr. 101 und Nr. 136) und die Frage unlängst, nämlich mit Beschluss vom 14. Februar 2024 (Az. 11 A 1255/22.A) dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Dieses Vorabentscheidungsverfahren, so das VG Düsseldorf, habe in Hinblick auf die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge keine Auswirkungen auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, weil eine noch mangelnde unionsrechtliche Klärung nur dann ein Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers zu begründen vermöge, wenn besondere, in der Person des Antragstellers liegende Gründe die Rücküberstellung nach Italien und das Betreiben des Hauptsacheverfahrens in Deutschland von dort aus unzumutbar erscheinen ließen. Die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsanordnung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot seien dagegen offensichtlich rechtswidrig, weil gegenwärtig nicht im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG feststehe, dass eine Überstellung des Antragstellers nach Italien durchgeführt werden könne.
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