In seinem Beschluss vom 26. September 2023 (Az. XIII ZB 65/21) geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat (z.B. im Rahmen eines Dublin-Verfahrens) die Vier-Wochen-Frist des § 14 Abs. 3 S. 3 AsylG unterbreche, so dass die Frist im Falle einer Ablehnung des Ersuchens erneut (d.h. von vorne) zu laufen beginne.
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