Eilrechtsschutz bei Folgeanträgen doch nicht nach § 123 VwGO

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf geht in seinem Beschluss vom 17. April 2024 (Az. 4 L 784/24.A) davon aus, dass mit Blick auf den Wortlaut des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG n.F. nach Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist, ein Antrag gemäß § 123 VwGO dagegen nicht. Grundlage der Abschiebung bilde in diesen Fällen, anders als im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, dass ein neues Asylverfahren nicht durchgeführt werde, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid. Die Effektivität des Rechtsschutzes sei jedenfalls gemäß § 83a Satz 2 AsylG durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde sichergestellt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sieht das in seinem Beschluss vom 25. März 2024 (Az. A 8 K 1026/24) übrigens genau anders herum (siehe HRRF-Newsletter Nr. 139).

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871