§ 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG nennt als Voraussetzung für die Einstellungen von AsylbLG-Leistungen in Dublin-Fällen die Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass die (freiwillige) Ausreise eines Betroffenen in den für ihn zuständigen Dublin-Staat „rechtlich und tatsächlich möglich“ ist. In seinem Beschluss vom 18. März 2026 (Az. 1 E 4595/25 We) geht das Verwaltungsgericht Weimar davon aus, dass eine solche Feststellung des Bundesamts einen Verwaltungsakt darstellt. Der Feststellung komme ein über eine bloße Wiederholung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten und Abschiebungshindernissen hinausgehender Regelungsgehalt zu, denn jedenfalls auch die freiwillig selbstinitiierte Ausreise müsse dem Antragsteller möglich sein, bevor die Feststellung ergehen könne. Für Rechtsschutz gegen eine solche Feststellung seien die Verwaltungsgerichte zuständig und seien Eilanträge nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
Der ausführlich begründete Beschluss argumentiert nachvollziehbar und überzeugend, warum die in Dublin-Bescheiden übliche Feststellung des Bundesamts, wonach die Ausreise in den zuständigen Dublin-Staat möglich ist, in aller Regel rechtswidrig sein dürfte und mit einem Eilantrag vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden kann. Dabei geht es gar nicht mal so sehr darum, dass die Feststellung rechtswidrig ist (daran hat das Gericht keine Zweifel), sondern eher darum, dass es sich gerade um einen Verwaltungsakt (und nicht um eine bloße unselbständige behördliche Verfahrenshandlung) handelt und dass auch die Verwaltungsgerichte (und nicht nur die Sozialgerichte) für die Gewährung von Rechtsschutz zuständig sind. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass in Thüringen einzelne Sozialgerichte und insbesondere das Landessozialgericht Dublin-Leistungseinstellungen für rechtmäßig halten, ist das eine spannende neue Perspektive.


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