Auch nach dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 und des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 ist der Begriff „Aufenthaltserlaubnis“ im Sinne des § 9 Abs. 1 BeschV einschränkend dahin auszulegen, dass Aufenthaltserlaubnisse, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen, entgegen dem offenen Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst sind, sagt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 18. April 2024 (Az. 13 ME 31/24). Die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes seit 2019 würden nichts an der Gültigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2018 (Az. 1 C 22.17) ändern, das eine solche einschränkende Auslegung vorgenommen habe. Der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vollzogene Paradigmenwechsel bei der Erlaubnis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer sei für die Auslegung des § 9 Abs. 1 BeschV unergiebig, weil die die Auslegung maßgeblich bestimmenden Parameter, nämlich einerseits, dass das Aufenthaltsgesetz zwischen Aufenthaltstiteln differenziere, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, und Aufenthaltstiteln, bei denen die Ausübung einer Beschäftigung einer ausdrücklichen Erlaubnis der Ausländerbehörde bedürfe, und andererseits, dass § 9 BeschV systematisch und teleologisch nur an eine Verfestigung des Arbeitsmarktzugangs nach oder aufgrund einer behördlichen Zulassung anknüpfe und nur diese privilegieren wolle, als solche unverändert geblieben seien. An dieser Schlussfolgerung hat jedenfalls das Oberverwaltungsgericht Saarlouis in seinem Beschluss vom 9. Januar 2024 (Az. 2 B 117/23) gewisse Zweifel (siehe HRRF-Newsletter Nr. 129).
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