Das Verwaltungsgericht Düsseldorf berichtet in einer Pressemitteilung vom 22. November 2023 über sein Urteil vom selben Tag (Az. 7 K 193/22, der Volltext liegt noch nicht vor), in dem es einer Klage des ehemaligen Guantánamo-Gefangenen Mohamedou Ould Slahi gegen ein im Jahr 2000 von der Ausländerbehörde Duisburg verhängtes Einreise- und Aufenthaltsverbot stattgegeben hat. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nach einer Verurteilung wegen Sozialleistungsbetruges verhängt worden war, könne nicht wegen eines Terrorismusverdachts aufrechterhalten, verlängert oder neu erlassen werden, der nicht Gegenstand der ursprünglichen Ausweisungsentscheidung gewesen sei.
Art. 11 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG über die maximale Länge der Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten gelte auch für Altfälle und bestimme, dass die Dauer eines Einreiseverbots grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten dürfe. Anderes gelte zwar dann, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstelle, für diese Prognoseentscheidung sei aber nur auf die Gefahr abzustellen, die mit der ursprünglichen Ausweisung bekämpft werden sollte. Andere oder später eintretende Umstände, die nicht Gegenstand der Ausweisungsverfügung gewesen seien, könnten im Rahmen der Befristungsentscheidung nicht berücksichtigt werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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