Einstellung des Asylverfahrens infolge abweichender Namensschreibweise

Ein Asylbewerber hat Sorge dafür zu tragen, dass die Namenswiedergabe am Briefkasten seiner Wohnung exakt mit dem Namen übereinstimmt, unter dem er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asylverfahren betreibt, meint das Verwaltungsgericht Bayreuth in seinem Beschluss vom 25. November 2025 (Az. B 7 S 25.32641). Der Zustellungsbedienstete der Post sei nicht befugt oder jedenfalls nicht angehalten, ein behördliches Schreiben im Wege der Ersatzzustellung in einen Briefkasten einzulegen, dessen Namensanbringung mit dem Namen im Adressfeld des zuzustellenden Bescheids (und der dazugehörigen Postzustellungsurkunde) nicht deckungsgleich sei.

Die Folge der fehlenden Namensgleichheit ist, dass das behördliche Schreiben als unzustellbar zurückgeschickt wird, gegenüber dem Schutzsuchenden aber wegen § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG dennoch als zugestellt gilt, so dass Fristen versäumt werden und das Asylverfahren in der Regel gemäß § 33 AsylG wegen Nichtbetreiben des Verfahrens eingestellt wird. In dem Verfahren unterschied sich die Schreibweise des Vornamens auf dem Briefkasten in zwei (!) Buchstaben von der Schreibweise des Vornamens im Adressfeld des Briefs und wurde die abweichende Schreibweise des Vornamens zudem von der zuständigen bayerischen Bezirksregierung verwendet, was dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch bekannt war, aus Sicht des Verwaltungsgerichts aber nicht zugunsten des Betroffenen wirkte.

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ISSN 2943-2871