Einstweilige Anordnung auf vorläufige Erteilung eines Visums

In einem Beschluss vom 28. Dezember 2023 (Az. 38 L 510/23 V) hat das Verwaltungsgericht Berlin das Auswärtige Amt mit einer einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der in Syrien befindlichen Mutter eines in Deutschland lebenden subsidiär schutzberechtigten Kindes ein Visum für die Einreise bis zum 31. Dezember 2023, 24:00 Uhr, zu erteilen. Hintergrund dieser ungewöhnlichen Eilentscheidung war der Umstand, dass der Sohn der Antragstellerin am 1. Januar 2024 volljährig wurde und der Anspruch der Mutter auf Familiennachzug aus § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG dann erloschen wäre. Eine Verpflichtung zur vorläufigen Erteilung des Visums komme statt einer bloßen Verpflichtung zur Berücksichtigung des Visumsantrags bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG in Betracht, so das VG Berlin, wenn ansonsten ein Rechtsverlust drohe und die maßgebliche Zeitverzögerung auf eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen sei. Hier habe das Auswärtige Amt zwar grundsätzlich seine Bereitschaft erklärt, ein Visum zu erteilen, habe sich aber wegen der fehlenden Zustimmung der Ausländerbehörde daran gehindert gesehen. Die Ausländerbehörde wiederum habe auf den fehlenden Auszug aus dem Bundeszentralregister verwiesen, der beim Bundesamt für Justiz angefordert, aber nicht übermittelt wurde.

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ISSN 2943-2871