Eine Ausländerbehörde gebraucht ihr Ermessen bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 AufenthG für ein in Deutschland geborenes Kind fehlerhaft, wenn sie dabei lediglich darauf abstellt, dass ein Elternteil kein Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, und das Aufenthaltsrecht des anderen Elternteils faktisch ignoriert, so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 22. Juli 2022 (Az. OVG 3 S 6/22). Im entschiedenen Verfahren war der Vater des Kindes Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG, das OVG ging davon aus, dass die Ausländerbehörde diesem Aufenthaltstitel nur einen „geringen Wert“ beigemessen habe, ohne dass es dafür einen rechtlichen Anknüpfungspunkt gäbe.
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