Solange die Höchstfrist von 21 Monaten zur Entscheidung über einen Asylantrag noch nicht erreicht ist, dürfen EU-Mitgliedstaaten die Sechsmonatsfrist für die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz, die in diesem Mitgliedstaat gestellt wurden, unter bestimmten Umständen auch mehrfach verlängern, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. März 2026 (Rs. C-489/24, Safita). Voraussetzung dafür sei, dass der Mitgliedstaat unter ordnungsgemäßer Begründung seiner Entscheidung anhand konkreter Gesichtspunkte nachweisen könne, dass ihm trotz der von ihm unternommenen Bemühungen zur Bewältigung des gleichzeitigen Eingangs einer großen Zahl von Asylanträgen nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, um die Asylbehörde, u. a. durch die Einstellung und Ausbildung kompetenten Personals, mit angemessenen und ausreichenden Mitteln auszustatten, damit sie Anträge auf internationalen Schutz innerhalb der normalerweise geltenden Sechsmonatsfrist angemessen und vollständig bearbeiten könne.
Der Gerichtshof hat sich schon mehrfach zur Auslegung der Regelungen in der EU-Asylverfahrensrichtlinie über die maximale Dauer der Bearbeitung von Asylanträgen geäußert, etwa zuletzt in seinem Urteil vom 8. Mai 2025, wo es unter anderem um einen allmählichen Anstieg der Zahl von Asylanträgen über einen langen Zeitraum ging, statt wie nun um den gleichzeitigen Eingang einer großen Zahl von Asylanträgen. An der Höchstfrist von 21 Monaten ändert sich übrigens auch mit der GEAS-Reform nichts (siehe Art. 35 Abs. 7 UAbs. 2 S. 2 Asylverfahrens-VO).


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