EU-Staaten dürfen Entscheidungsfristen mehrfach verlängern

Solange die Höchstfrist von 21 Monaten zur Entscheidung über einen Asylantrag noch nicht erreicht ist, dürfen EU-Mitgliedstaaten die Sechsmonatsfrist für die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz, die in diesem Mitgliedstaat gestellt wurden, unter bestimmten Umständen auch mehrfach verlängern, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. März 2026 (Rs. C-489/24, Safita). Voraussetzung dafür sei, dass der Mitgliedstaat unter ordnungsgemäßer Begründung seiner Entscheidung anhand konkreter Gesichtspunkte nachweisen könne, dass ihm trotz der von ihm unternommenen Bemühungen zur Bewältigung des gleichzeitigen Eingangs einer großen Zahl von Asylanträgen nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, um die Asylbehörde, u. a. durch die Einstellung und Ausbildung kompetenten Personals, mit angemessenen und ausreichenden Mitteln auszustatten, damit sie Anträge auf internationalen Schutz innerhalb der normalerweise geltenden Sechsmonatsfrist angemessen und vollständig bearbeiten könne.

Der Gerichtshof hat sich schon mehrfach zur Auslegung der Regelungen in der EU-Asylverfahrensrichtlinie über die maximale Dauer der Bearbeitung von Asylanträgen geäußert, etwa zuletzt in seinem Urteil vom 8. Mai 2025, wo es unter anderem um einen allmählichen Anstieg der Zahl von Asylanträgen über einen langen Zeitraum ging, statt wie nun um den gleichzeitigen Eingang einer großen Zahl von Asylanträgen. An der Höchstfrist von 21 Monaten ändert sich übrigens auch mit der GEAS-Reform nichts (siehe Art. 35 Abs. 7 UAbs. 2 S. 2 Asylverfahrens-VO).

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871