EuGH äußert sich erneut zu den italienischen Dublin-Rundschreiben

Bereits im Dezember 2024 hatte sich der Europäische Gerichtshof mit den italienischen Dublin-Rundschreiben beschäftigt und damals festgestellt, dass aus einer Weigerung des zuständigen Dublin-Staats, Schutzsuchende zu übernehmen, keine Annahme einer systemischen Schwachstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO folge. In einem weiteren Vorabentscheidungsverfahren, das er mit Urteil vom 5. März 2026 (Rs. C-458/24, Daraa) entschieden hat, sagt der Gerichtshof nun, dass die Weigerung eines Mitgliedstaats, Schutzsuchende aufzunehmen, für die er zuständig ist, nicht sofort zum Übergang der Dublin-Zuständigkeit führt, sondern erst mit Ablauf der im Regelfall sechsmonatigen Überstellungsfrist.

Für Dublin-Überstellungen nach Italien wird es mit diesem Urteil, solange die Überstellungen nicht wieder aufgenommen werden, auch weiterhin bei einer mehrmonatigen Refugee-in-Orbit-Situation bleiben, wenn Schutzsuchende sich in Deutschland aufhalten, ihr Asylantrag aber nicht inhaltlich geprüft wird, solange die Überstellungsfrist nicht abgelaufen ist. Allerdings hat der Gerichtshof in diesem Urteil auch gesagt, dass die EU-Asylverfahrensrichtlinie es nicht erlaubt, einen Asylantrag mit der Begründung als unzulässig abzulehnen, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht bereit ist, die Person aufzunehmen oder wieder aufzunehmen. Wie der Asylantrag in diesem Fall abgelehnt werden soll, sagt der Gerichtshof allerdings auch nicht, möglicherweise will er stattdessen auf eine Überstellungsentscheidung ohne Prüfung gemäß Art. 26 Dublin‑III‑VO hinaus (s. Rn. 72 des Urteils), das ist mir aber nicht klar. Im Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wurde dazu auf S. 14 ausdrücklich ein Refugee-in-Orbit-Szenario erläutert, das aber doch auch durch eine (folgenlose) Überstellungsentscheidung nicht vermieden würde?

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ISSN 2943-2871