EuGH-Verfahren zum Italien-Albanien-Deal beschleunigt

Der HRRF-Newsletter hatte vor einigen Wochen schon sehr kurz über ein neues Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof berichtet (Rs. C-706/25, Comeri), in dem es darum geht, ob Italien sein Migrationsabkommen mit Albanien überhaupt abschließen durfte, oder ob nicht eine ausschließliche Zuständigkeit der EU für solche Abkommen besteht. Nun hat der Präsident des Europäischen Gerichtshofs in diesem Verfahren und in einem Parallelverfahren (Rs. C-707/25, Sidilli) mit Beschluss vom 15. Januar 2026 entschieden, beide Verfahren im beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu behandeln.

Das vorlegende italienische Gericht hatte bereits im vergangenen Jahr beantragt, die Vorabentscheidungsverfahren im Eilverfahren gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu behandeln, was die zuständige Kammer des Gerichtshofs abgelehnt hatte. Der Präsident des Gerichtshofs hat es nun anders gesehen und seine Entscheidung mit der Erwägung begründet (Rn. 12 des Beschlusses), dass die Verfahren erhebliche Schwierigkeiten („difficultés sérieuses“) in Bezug auf grundlegende Fragen des nationalen Verfassungsrechts und des Unionsrechts aufwerfen würden, die eine Behandlung im beschleunigten Verfahren rechtfertigten. Es ist übrigens kompliziert, weil durch die GEAS-Reform und insbesondere durch den aktuellen Vorschlag für eine Änderung der neuen Asylverfahrensverordnung im Hinblick auf sichere Drittstaaten durchaus bald eine ausdrückliche europarechtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Abschluss von Migrationsabkommen mit Drittstaaten bestehen kann. Möglicherweise war das im Juni bevorstehende Inkrafttreten des neuen europäischen Rechts ein Faktor, der den Präsidenten zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens bewogen hat.

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ISSN 2943-2871