Das Bundesverwaltungsgericht informiert in einer Pressemitteilung vom 27. August 2026 über seinen noch nicht im Volltext vorliegenden Beschluss vom selben Tag (Az. 1 C 17.25), in dem es entschieden hat, den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens mit der Frage anzurufen, ob Unionsrecht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach es auch im Falle der zwischenzeitlichen Erfüllung der Ausreisepflicht einer erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung (Rückkehrentscheidung) nicht bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt.
In dem Verfahren geht es noch um das alte europäische Recht, d.h. die EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und die EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG; der Entwurf der neuen EU-Rückführungsverordnung bringt aber insofern auch nicht mehr Klarheit. In der Vorinstanz hatte das Oberverwaltungsgericht Bremen im Februar 2025 angenommen, dass die Abschiebungsandrohung sich nicht verbraucht.



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