EuGH zur stillschweigenden Rücknahme einer Rückkehrentscheidung

Wie beim Europäischen Gerichtshof üblich stelle man sich ein etwas unübersichtliches aufenthaltsrechtliches Szenario vor, in dem zunächst der Asylantrag einer Ausländerin abgelehnt wird und gegen sie eine Rückkehrentscheidung – nach deutschem Verständnis eine Abschiebungsandrohung – ergeht. Die Ausländerin beantragt sodann einen humanitären Aufenthaltstitel. Das nationale Recht sieht vor, dass sie bis zur Entscheidung über ihren Antrag ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht erhält – so etwas wie eine Fiktionsbescheinigung. Irgendwann wird ihr Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel abgelehnt. Darf das nationale Recht in einem solchen Szenario davon ausgehen, dass die ursprünglich ergangene Rückkehrentscheidung endgültig aus der Welt ist, oder muss sie wieder in Kraft treten? Muss sie nicht, meint der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Oktober 2022 (Rs. C-825/21). Er habe das zwar mal so entschieden, nämlich in seinem Urteil vom 15. Februar 2016 (Rs. C‑601/15 PPU), das sei aber in einem anderen Kontext gewesen. Art. 6 Abs. 4 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG erlaube es den Mitgliedstaaten jedenfalls, eine Rückkehrentscheidung auch stillschweigend aufzuheben, wenn ein – auch nur vorübergehender – Aufenthaltstitel erteilt werde. In seinem Urteil von 2016 sei es dagegen nicht um einen Aufenthaltstitel gegangen, sondern um Asylfolgeanträge.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871