Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main gibt sich in zwei Beschlüssen vom 23. Oktober 2026 (Az. 9 L 5262/26.F.A und 9 L 5265/26.F.A) spitzfindig und meint, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen zwei Beschlüssen vom 15. Oktober 2026 nur die „Abschiebung“ von zwei Somalierinnen untersagt habe, die am Frankfurter Flughafen festgehalten würden. Die beiden Frauen seien rechtlich aber noch gar nicht nach Deutschland eingereist, so dass höchstens eine Zurückweisung an der Grenze im Raum stehe, die etwas anderes als eine Abschiebung darstelle und die das Verfassungsgericht darum nicht untersagt habe.
Natürlich testen die Behörden hier, wie weit sie gehen können, und das Verwaltungsgericht macht da offenbar gerne mit. Einmal abgesehen von den zahlreichen anderen rechtlichen Schwierigkeiten, die ich mit den beiden Frankfurter Beschlüssen habe und die das neue Asylgrenzverfahren und Rückkehrgrenzverfahren womöglich ganz grundsätzlich in Frage stellen, findet sich erneut die perfide Argumentation der 9. Kammer des Gerichts, dass die Betroffenen letztlich selbst Schuld daran seien, wenn sie so lange am Flughafen ausharren müssten: Sie hätten sich mit der Ablehnung ihrer Asylanträge nicht abgefunden, sondern Rechtsmittel eingelegt, was „zulasten der Sphäre der [jeweiligen] Antragstellerin“ zu berücksichtigen sei. Man soll also Rechte auf dem Papier haben dürfen, sie aber besser nicht ausüben, wenn man Ärger (und Rechtsverletzungen) vermeiden will?



Schreibe einen Kommentar