Freispruch in Strafverfahren um Kirchenasyl

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat einen Mönch, der in seiner Abtei Kirchenasyl gewährt hatte und deshalb wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt angeklagt war, am 25. Februar 2022 auch im Revisionsverfahren freigesprochen (Az. 1 Cs 882 Js 16548/20). Das Gericht verneinte Pressemitteilungen zufolge bereits die Strafbarkeit des Verhalten des Mönchs, während das erstinstanzlich befasste Gericht noch einen Entschuldigungsgrund bemüht hatte. Nach Ansicht des BayObLG habe der Mönch sich nicht strafbar gemacht, weil er dem Flüchtling zu einem Zeitpunkt Kirchenasyl gewährt hatte, als sich dieser noch legal in Deutschland aufhielt, und sei er nicht dazu verpflichtet gewesen, das Kirchenasyl später aktiv zu beenden.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871