Der Bestimmung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat ist aufgrund der Vorgaben in Anhang I der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32 unionsrechtswidrig, weil ihr die Lage von LGBTIQ-Personen in Ghana entgegensteht, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 13. August 2026 (Az. 32 K 346/24 S). § 29a i.V.m. Anlage II des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 gültigen Fassung sei insoweit nicht anwendbar.
Das sehr umfangreich begründete Urteil geht ausführlich auf die Situation von LGBTIQ-Personen in Ghana ein. Zu der Frage, ob Ghana möglicherweise nur für diese Personengruppe nicht mehr sicher sei, für alle anderen Personen aber schon noch, führt das Gericht aus, dass Art. 61 Abs. 2 der neuen EU-Asylverfahrensverordnung eine solche selektive Sicherheit zwar vorgesehe, es aber nicht Sache des Bundesamtes oder der Gerichte sei, eine (zu) pauschale Einstufung gleichsam im Wege geltungserhaltener Reduktion um einzelne Landesteile oder Personengruppen zu beschneiden, sondern dass dies der Gesetzgeber tun müsse.



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