Grenzen der strategischen Prozessführung

Über den enttäuschenden Beschluss des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. Juni 2025 (Az. 21660/18, S.S. u.a. gg. Italien) hatten wir bereits berichtet: In dem Beschluss hatte der Gerichtshof eine gegen Italien erhobene Beschwerde wegen eines Pullbacks nach Libyen im November 2017 als unzulässig zurückgewiesen, weil Italien dabei keine Hoheitsgewalt im Sinne von Art. 1 EMRK ausgeübt habe.

Paolo Biondi argumentiert nun bei EU Law Analysis, dass das Verfahren sich womöglich gar nicht so sehr für eine Beschwerde vor dem Gerichtshof geeignet habe, weil die Beteiligung Italiens an dem Pullback nur sehr schwach ausgeprägt gewesen sei. Stattdessen hätte besser ein anderer Pullback im Mittelmeer ausgewählt werden sollen, bei dem die italienische Rettungsleitstelle aktiver in das Geschehen auf See eingebunden gewesen sei. Die Entscheidung sei insofern eine Erinnerung daran, dass strategische Prozessführung vor allem strategisch sein müsse: Ein gerechtes Anliegen, überzeugende rechtliche Argumente und politische Aktualität seien nicht ausreichend, wenn die Fakten des Einzelfalls nicht dazu passten.

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ISSN 2943-2871