Große Kammer des EGMR weist Beschwerde als unzulässig zurück

Die große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat in ihrem Urteil vom 29. April 2025 (Az. 63386/16, Mansouri gg. Italien) eine im Jahr 2016 erhobene Beschwerde gegen eine mutmaßliche einwöchige Freiheitsentziehung in Folge einer Zurückweisung an der italienischen Grenze mangels Erschöpfung des nationalen Rechtswegs als unzulässig zurückgewiesen. In dem Verfahren war ein tunesischer Staatsangehöriger nach seiner Zurückweisung an der Grenze per Schiff zurück nach Tunesien befördert worden und hatte vorgebracht, während der Schiffspassage in seiner Kabine eingesperrt gewesen zu sein, was eine menschenrechtswidrige Freiheitsentziehung dargestellt habe. Der Gerichtshof warf dem Beschwerdeführer vor, nicht zunächst vor italienischen Gerichten Rechtsmittel gegen die mutmaßliche Freiheitsentziehung eingelegt zu haben. Auch wenn es im Jahr 2016 noch keine Rechtsprechung italienischer Gerichte zur Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung infolge einer Zurückweisung an der Grenze gegeben habe, hätte der Beschwerdeführer zunächst versuchen müssen, eine solche Rechtsprechung zu etablieren (Rn. 99). Der Gerichtshof hat zu seiner Entscheidung auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.

An der Entscheidung ist vor allem bemerkenswert, dass sie von der Großen Kammer getroffen wurde, was selten genug vorkommt. Gemäß Art. 30 EMRK kann eine Beschwerde wie hier gerichtsintern an die Große Kammer verwiesen werden, wenn sie eine schwerwiegende Frage der Auslegung der EMRK aufwirft. Welche Frage das gewesen sein soll, erschließt sich aus dem Urteil nicht, das die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Erfordernis der Erschöpfung des nationalen Rechtswegs lediglich fortführt.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871