Gute deutsche Behördenkontakte nach Tadschikistan

Das Verwaltungsgericht Münster informiert in einer Pressemitteilung vom 27. August 2025 über sein Urteil vom selben Tag (Az. 10 K 3075/24.A), in dem es den Widerruf von Abschiebungsverboten für ein tadschikisches IS-Mitglied für rechtmäßig gehalten hat, und in einer weiteren Pressemitteilung vom 1. September 2025 über seinen Beschluss vom selben Tag, in dem es die aufschiebende Wirkung der Klage des Betroffenen gegen eine Abschiebungsandrohung beseitigt hat (Az. 8 L 969/25). Das zentrale Argument bei der gerichtlichen Bestätigung des Widerrufs der Abschiebungsverbote war eine diplomatische Zusicherung Tadschikistans, dem Betroffenen jedenfalls ein rechtsstaatliches Verfahren unter Einhaltung prozessualer Standards zu garantieren und ihn nicht zu foltern. Es lägen keine Erkenntnisse vor, so das Verwaltungsgericht, dass sich die tadschikischen Behörden in der jüngeren Vergangenheit nicht an Zusicherungen gehalten hätten. Bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen habe in seinem Beschluss vom 3. Juni 2025 (Az. 12a L 836/25.A) festgestellt, dass tadschikische diplomatische Zusicherungen die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlungen ausräumten, diesen Ausführungen schließe sich das Gericht an.

Das Verwaltungsgericht Münster betont und lobt (Rn. 136ff. des Urteils) die guten Arbeitsbeziehungen deutscher Behörden, insbesondere des Bundesinnenministeriums und des Auswärtigen Amts, mit tadschikischen Behörden, die Anfragen aus Deutschland „stets und zunehmend schnell“ beantworten würden. Das müsste eigentlich auch für das Verwaltungsgericht Düsseldorf interessant sein, das Ende August über die Asylklage des tadschikischen Oppositionellen Dilmurod Ergashev mündlich verhandelt hat. Ergashev war im November 2024 aus Nordrhein-Westfalen nach Tadschikistan abgeschoben worden, wurde dort sofort nach seiner Rückkehr inhaftiert und ist mittlerweile zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte es vor der Abschiebung Ergashevs abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, weil eine Verfolgung in Tadschikistan nicht wahrscheinlich genug erschien. Etwaige noch verbleibende Zweifel am Verfolgungsschicksal von Ergashev müssten sich mit den guten deutschen Behördenkontakten nach Tadschikistan ja schnell beseitigen lassen.

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ISSN 2943-2871