Wenn ein Ausländer im Anhörungstermin vor dem Haftgericht ein Dokument übergibt, in dem ein zur Vertretung des Ausländers bereiter Rechtsanwalt erwähnt wird, dann muss der Haftrichter den Inhalt des übergebenen Dokuments zur Kenntnis nehmen, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. August 2026 (Az. XIII ZB 52/23). Das gelte auch dann, wenn das Dokument in einer fremden Sprache abgefasst sei. Würde das Dokument nicht zur Kenntnis genommen, sei der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt und die dennoch angeordnete Abschiebungshaft ohne weiteres rechtswidrig.
In dem konkreten Verfahren ging es um „vier einzelne Blätter“, darunter ein in italienischer und arabischer Sprache verfasstes, an den Ausländer gerichtetes Schreiben, in dem ihm ein konkreter Rechtsanwalt genannt wurde, der zu seiner Vertetung bereit sei. Den Inhalt eines solchen Schreibens kann das Haftgericht nun aber gar nicht kennen, solange es ihn nicht ermittelt hat. Soll das Haftgericht nun stets ermitteln müssen, oder nur beim Vorliegen weiterer Indizien für den Wunsch des Betroffenen nach Beiziehung eines Rechtsanwalts? Der Bundesgerichtshof spricht in seinem Beschluss (Rn. 1) von einem „nicht eindeutigen Verhalten“ des Betroffenen; so eine fehlende Eindeutigkeit könnte man für den Beschluss auch konstatieren.



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