Einigermaßen skurril ist der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 19. November 2024 (Az. 3 T 157/24) schon, nämlich weil das Landgericht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung zur Dublin-III-Verordnung“ in einer Haftsache ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Ausländerbehörde gemäß § 62 Abs. 3 FamFG annimmt und sich zu umfangreichen Ausführungen zum Zustand des schwedischen Asylsystems veranlasst sieht.
In dem Verfahren hatte das Amtsgericht Rostock einen Haftantrag unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass in ihm nicht ausreichend zu möglichen Abschiebungsverboten Stellung genommen worden war, unter anderem zu einem möglichen nationalen Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK, da der Betroffene bei einer Rückführung nach Schweden von dort aus nach Afghanistan abgeschoben werden könnte. Das sei in der Sache falsch gewesen, so das Landgericht, weil die Bewertung des Amtsgerichts bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung von der veröffentlichten jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Augsburg, Schleswig, Trier und Magdeburg abweiche. Die Ausländerbehörde habe deswegen gemäß § 62 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, in ihren Rechten verletzt zu sein, nämlich weil ein besonderes Interesse an der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bestehe. Dabei hätten die genannten Verwaltungsgerichte gerade in jüngeren Entscheidungen keine systemischen Mängel im schwedischen Asylsystem erkannt, sondern Rückführungen „zur dortigen Asylprüfung“ für zulässig gehalten. Im vorliegenden Fall sehe das Landgericht nach Abwägung der verfügbaren Informationen und unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitpunktes der Entscheidung ebenso keine Anhaltspunkte für systemische Schwächen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Schweden, die eine Rückführung des Betroffenen als unzulässig erscheinen ließen.
Es sei an dieser Stelle an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erinnert, etwa an den ebenfalls im Kontext einer Dublin-Überstellung ergangenen Beschluss vom 17. April 2020 (Az. XIII ZB 53/19), wonach der Haftrichter grundsätzlich nicht zu prüfen hat, ob die Ausländerbehörde eine Abschiebung bzw. Überstellung zu Recht betreibt. Bedenken sollen erst dann zu berücksichtigen sein, wenn dem Haftrichter bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat, und sich daraus ein der Abschiebung bzw. Überstellung entgegenstehendes Hindernis ergeben könne.
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