Haftgericht prüft Zustand des schwedischen Asylsystems

Einigermaßen skurril ist der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 19. November 2024 (Az. 3 T 157/24) schon, nämlich weil das Landgericht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung zur Dublin-III-Verordnung“ in einer Haftsache ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Ausländerbehörde gemäß § 62 Abs. 3 FamFG annimmt und sich zu umfangreichen Ausführungen zum Zustand des schwedischen Asylsystems veranlasst sieht.

In dem Verfahren hatte das Amtsgericht Rostock einen Haftantrag unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass in ihm nicht ausreichend zu möglichen Abschiebungsverboten Stellung genommen worden war, unter anderem zu einem möglichen nationalen Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK, da der Betroffene bei einer Rückführung nach Schweden von dort aus nach Afghanistan abgeschoben werden könnte. Das sei in der Sache falsch gewesen, so das Landgericht, weil die Bewertung des Amtsgerichts bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung von der veröffentlichten jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Augsburg, Schleswig, Trier und Magdeburg abweiche. Die Ausländerbehörde habe deswegen gemäß § 62 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, in ihren Rechten verletzt zu sein, nämlich weil ein besonderes Interesse an der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bestehe. Dabei hätten die genannten Verwaltungsgerichte gerade in jüngeren Entscheidungen keine systemischen Mängel im schwedischen Asylsystem erkannt, sondern Rückführungen „zur dortigen Asylprüfung“ für zulässig gehalten. Im vorliegenden Fall sehe das Landgericht nach Abwägung der verfügbaren Informationen und unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitpunktes der Entscheidung ebenso keine Anhaltspunkte für systemische Schwächen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Schweden, die eine Rückführung des Betroffenen als unzulässig erscheinen ließen.

Es sei an dieser Stelle an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erinnert, etwa an den ebenfalls im Kontext einer Dublin-Überstellung ergangenen Beschluss vom 7. April 2020 (Az. XIII ZB 53/19), wonach der Haftrichter grundsätzlich nicht zu prüfen hat, ob die Ausländerbehörde eine Abschiebung bzw. Überstellung zu Recht betreibt. Bedenken sollen erst dann zu berücksichtigen sein, wenn dem Haftrichter bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat, und sich daraus ein der Abschiebung bzw. Überstellung entgegenstehendes Hindernis ergeben könne.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871