Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Litauen für Dublin-Rückkehrer mit systemischen Mängeln behaftet sind, meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem etwas ungeordnet und lieblos begründeten Urteil vom 14. August 2023 (Az. 22 K 6910/22.A). Gemäß einer Auskunft des Litauischen Roten Kreuzes von Februar 2023 würden Dublin-Rückkehrende einschließlich vulnerabler Personen und Familien bei ihrer Ankunft in Litauen zwar systematisch und standardmäßig einem Gericht vorgeführt und erhielten dann eine „alternative Maßnahme zur Inhaftierung“, die faktisch eine Inhaftierung darstelle, aber von den Behörden nicht als solche betrachtet werde, so dass die Rechte für Inhaftierte nicht geltend gemacht werden könnten. Jedoch habe die Migrationsabteilung des litauischen Innenministeriums im Oktober 2022 mitgeteilt, dass bei Dublin-Rückkehrern keine Gründe für eine Inhaftierung bestünden, es sei denn, es bestehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und staatliche Sicherheit. Außerdem sei es Dublin-Rückkehrern zumutbar, so das Verwaltungsgericht, die nach dem litauischen Rechtssystem vorgesehen Rechtsbehelfe zu ergreifen, um ihre Ansprüche durchzusetzen, weil in Litauen ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiere.