In sechs überaus deutlichen Urteilen (Az. 2023/0093, 2023/0094, 2023/0095, 2023/0096, 2023/0097 und 2023/0098), die jeweils einstimmig ergingen, hat das britische Oberste Gericht (Supreme Court) am 15. November 2023 entschieden, dass die geplante Überstellung von Schutzsuchenden aus dem Vereinigten Königreich nach Ruanda rechtswidrig ist und gegen britisches und internationales Recht verstoßen würde. Nach den Plänen der britischen Regierung sollten Schutzsuchende, die irregulär in das Vereinigte Königreich eingereist sind, nach Ruanda verbracht werden und sollte ihr Asylverfahren dort von ruandischen Behörden durchgeführt werden. Ein etwaig zuerkannter Schutzstatus sollte den Betroffenen lediglich ein Aufenthaltsrecht in Ruanda vermitteln, nicht dagegen ein Recht auf Rückkehr in das Vereinigte Königreich.
Nach Ansicht des Supreme Court weise das Asylsystem von Ruanda gravierende Schwächen und Mängel auf, unter anderem fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten, so dass eine Überstellung nach Ruanda häufig einem Refoulement gleichkomme. Die Anerkennungsquoten für Schutzsuchende aus Afghanistan, Syrien und dem Jemen lägen in Ruanda bei null Prozent, was auf Vorurteile gegen Flüchtlinge aus diesen Ländern hindeute und ebenfalls nicht mit dem Non-Refoulement-Prinzip vereinbar sei. Die ruandische Regierung hätte zudem ein grundsätzlich falsches Verständnis des internationalen Flüchtlingsschutzes, weil sie etwa argumentiere, dass die summarische Abschiebung von mit gefälschten Papieren einreisenden Schutzsuchenden in keinem Fall ein Refoulement darstelle. Die britische Regierung, so der Supreme Court, werde nicht nur durch britisches Recht an der Überstellung von Schutzsuchenden nach Ruanda gehindert, sondern auch durch die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Genfer Flüchtlingskonvention, der UN-Antifolterkonvention und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte. Zudem stelle das Non-Refoulement-Gebot Völkergewohnheitsrecht dar.
Die Urteile des Supreme Court stellen denkbar hohe Hürden für die weitere Umsetzung der Ruanda-Pläne der britischen Regierung auf. Gleichwohl bemüht sich die Regierung um Schadensbegrenzung und scheint ihre Pläne jedenfalls für den Moment weiter verfolgen zu wollen. Die Vorschläge innerhalb der konservativen Regierungspartei für den Umgang mit den Urteilen reichen von einer Änderung des nationalen britischen Rechts dahingehend, dass Rechtsmittel gegen Überstellungen nach Ruanda vor britischen Gerichten keine aufschiebende Wirkung mehr haben sollen (was das Problem von einstweiligen Maßnahmen des EGMR nicht lösen würde), über eine neue Vereinbarung mit Ruanda, die ein Bleiberecht für alle dorthin überstellten Schutzsuchenden vorsieht (d.h. unabhängig vom Ausgang ihrer Asylverfahren in Ruanda), bis hin zu dem Vorschlag, einfach aus allen völkerrechtlichen Verträgen auszutreten, die das Non-Refoulement-Gebot kodifizieren (was wegen des völkergewohnheitsrechtlichen Charakters des Non-Refoulement-Gebots auch nicht funktionieren würde und überdies neue Schwierigkeiten in Hinblick auf das Karfreitagsabkommen von 1998 aufwerfen würde, das den Nordirland-Konflikt befriedet hat).
Im HRRF-Newsletter Nr. 117 wurde über den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 27. September 2023 (Az. 24 B 22.30953) berichtet, in dem das Gericht die Tatsachenrevision zum Bundesverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 8 AsylG in einem Verfahren zugelassen hatte, das die Aufnahmesituation anerkannter Schutzberechtigter in Italien betrifft. Laut Auskünften der Pressestellen des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH München vom 16. November 2023 wurde in dem Verfahren keine Revision eingelegt und ist der Beschluss des VGH somit rechtskräftig geworden.
In seinem Urteil vom 9. November 2023 (Rs. C-125/22) erläutert der Europäische Gerichtshof detailliert die aus Art. 15 der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU folgenden Anforderungen, die bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes an die Feststellung eines drohenden ernsthaften Schadens zu stellen sind, insbesondere in Hinblick darauf, dass Art. 15 der Richtlinie unterschiedliche Arten eines drohenden ernsthaften Schadens unterscheidet. Der EuGH führte aus, dass zwar jede Art eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 der Richtlinie einen eigenständigen Grund für die Zuerkennung subsidiären Schutzes darstelle, dass es jedoch keine Rangfolge zwischen den verschiedenen aufgeführten Arten des ernsthaften Schadens gebe.
Die für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständige nationale Behörde sei verpflichtet, zunächst alle relevanten tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die Beweise darstellen könnten, bevor sie danach feststelle, welche in Art. 15 der Richtlinie definierte Art von ernsthaftem Schaden diese Anhaltspunkte möglicherweise belegen würde. Dabei dürfe sie Anhaltspunkte, die für die Beurteilung des Antrags möglicherweise relevant seien, nicht allein deshalb unberücksichtigt lassen, weil der Antragsteller sie (nur) zur Stützung einer einzigen in Art. 15 definierten Art eines ernsthaften Schadens vorgebracht habe.
Art. 15 Buchst. c der Richtlinie sei außerdem dahingehend auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde bei der Beurteilung, ob tatsächlich die Gefahr bestehe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, andere Anhaltspunkte der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers berücksichtigen können müsse als den bloßen Umstand, dass der Antragsteller aus einem Gebiet eines bestimmten Landes komme, in dem im Sinne des Urteils des EGMR vom 17. Juli 2008 (Az. 25904/07, NA. gg. Vereinigtes Königreich) die „extremsten Fälle allgemeiner Gewalt“ auftreten.
In einem am 30. Oktober 2023 veröffentlichen Urteil (Az. 55 Cg 33/23y - 14) hat das Handelsgericht Wien eine Zivilklage des in Wien ansässigen International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), einer zwischenstaatlichen Organisation mit 19 Mitgliedstaaten, gegen die österreichische NGO SOS Balkanroute abgewiesen. In dem Verfahren ging es um Kritik von SOS Balkanroute an der Beteiligung des ICMPD an der Errichtung einer Haftanstalt für Migranten im bosnischen Flüchtlingslager Lipa nahe der kroatischen Grenze.
SOS Balkanroute hatte die Haftanstalt unter anderem als „österreichisches Guantanamo“ bezeichnet und in Verbindung mit kroatischen Pushbacks nach Bosnien und Herzegowina gebracht, ICMPD wollte erreichen, dass diese Aussagen nicht wiederholt werden dürfen, scheiterte mit diesem Ansinnen aber. Das Gericht hielt den Vergleich der Haftanstalt mit einem österreichischen Guantanamo für zwar „überzeichnet, aber im Kern als treffend und daher insgesamt nicht zu beanstanden“. SOS Balkanroute verwende den Begriff als Synonym für einen rechtsfreien Raum ohne rechtsstaatliche Prinzipien, in dem Menschen ihrer Rechte beraubt stranden könnten.
Es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die EU und ihre Mitgliedsstaaten versuchten, Asylsuchende ohne förmliche Asylverfahren aus dem Gemeinschaftsgebiet abzuschieben, bevor oder obwohl diese einen Asylantrag gestellt hätten. Die Haftanstalt sei gegen den Willen von Teilen der Regierung des Staates Bosnien und Herzegowina und der kantonalen und lokalen Behörden und ohne Baugenehmigung errichtet worden und ohne dass es eine rechtliche Grundlage für eine Inhaftierung von Schutzsuchenden gäbe.
Das Bundesverwaltungsgericht weist in einer Pressemitteilung vom 9. November 2023 auf sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom 11. Oktober 2023 (Az. 1 C 35.22) hin, in dem es entschieden hat, dass mit dem Tod eines Stammberechtigten dessen Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 73a Satz 2 und 3 AsylG erlösche. Das Erlöschen infolge des Eintritts des Todes sei eine Selbstverständlichkeit, deren ausdrückliche gesetzliche Regelung weder der Rechtskundige noch der juristische Laie erwarte. Als Folge dieses Erlöschens dürfe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den asyl- oder flüchtlingsrechtlichen Schutz für Familienangehörige widerrufen, deren Schutzstatus vom verstorbenen Stammberechtigten abgeleitet sei.
In einer Pressemitteilung vom 15. November 2023 weist das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom selben Tag hin (Az. 1 C 7.22), dessen Volltext ebenso noch nicht vorliegt und in dem es entschieden hat, dass Familienangehörige eines erst nach der Ausreise aus dem Verfolgerstaat geborenen Kindes, dem in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 AsylG haben. Das gelte auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft der Eltern oder auch die gesamte Familie mit Ausnahme des Stammberechtigten bereits im Verfolgerstaat bestanden habe.
Einem Ausländer, der bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht erteilt werden, sagt das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2023 (Az. 2 O 98/23). Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 25b AufenthG setze die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer geduldet sei. Aufenthaltstitel seien der Duldung auch im Kontext des § 25b AufenthG grundsätzlich nicht gleichgestellt.
Lässt sich nicht feststellen, wie, durch wen und wann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Kenntnis einer Anschrift eines Ausländers gelangt ist, handelt es sich nicht um die zuletzt bekannte Anschrift des Ausländers nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AsylG, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 14. September 2023 (Az. 34 K 307/22 A). Der Ausländer müsse die Zustellung unter einer solchen Anschrift nicht nach der Norm gegen sich gelten lassen, auch wenn er zwischenzeitlich dort tatsächlich wohnhaft gewesen sei, sie im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten dem Bundesamt hätte mitteilen müssen und im Zeitpunkt der Zustellung bereits unter einer weiteren anderen Anschrift wohnhaft sei, die er ebenso wenig unverzüglich mitgeteilt habe.
Das Landgericht Kaiserslautern lehnt es in seinem Beschluss vom 3. November 2023 (Az. 5 Qs 73/23) ab, § 10 AsylG auch im Strafverfahren anzuwenden. Die Vorschrift spreche mehrfach von „Asylverfahren“ und „Asylantrag“. Neben dem Wortlaut der Norm spreche auch ihre systematische Einbettung in das Asylgesetz, das in der Sache vor allem das zur Feststellung des jeweiligen Status durchzuführende Statusfeststellungsverfahren regele, gegen die Anwendbarkeit der besonderen Zustellungsvorschrift im Strafverfahren. Es könne auch nicht deshalb etwas Anderes gelten, weil der Beschuldigte nach dem Strafbefehl den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verwirklicht haben solle. Bei der Frage, welche Zustellungsvorschriften für das jeweilige Verfahren gelten, nach dem jeweiligen Straftatbestand zu unterscheiden, sei unpraktikabel und könne erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen. Außerdem sei zu sehen, dass das Aufenthaltsgesetz zunächst für alle Ausländer gelte, während das Asylgesetz spezielle Regelungen nur für bestimmte Ausländer, nämlich solche, die Asyl begehren, bereithalte.
Soll durch eine erneue qualifizierte Inaugenscheinnahme nach einer Inobhutnahme die Volljährigkeit der Person als Grundlage für die Beendigung der Inobhutnahme nachgewiesen werden, bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erstannahmen und einer Erläuterung, dass die abweichende Altersfeststellung auf besseren Erkenntnissen beruht, meint das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2023 (Az. OVG 6 S 50/23, OVG 6 M 54/23). In dem Verfahren sei nur wenige Wochen nach einer ersten Inaugenscheinnahme in einer zweiten Inaugenscheinnahme der gleiche Fragebogen abgearbeitet worden und seien abgesehen von der Körperbehaarung in Summe dieselben oder ähnliche Merkmale festgestellt worden, aus denen dann allerdings andere Schlussfolgerungen gezogen worden seien, ohne diese näher zu erläutern oder zu erklären, warum sie eine abweichende Altersfeststellung zuließen. Vor diesem Hintergrund ergäben sich durch die zweite Inaugenscheinnahme zwar Zweifel an der Minderjährigkeit des Betroffenen, jedoch ergäbe sich keine hinreichende Gewissheit über sein tatsächliches Alter, um auf dieser Grundlage die Inobhutnahme nach § 45 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 16. November 2023 (Az. 18911/17, A.E. u.a. gg. Italien) festgestellt, dass Italien die Rechte der aus dem Sudan stammenden Beschwerdeführer aus Art. 3 und Art. 5 EMRK verletzt hat, die im Sommer 2016 nach Italien eingereist waren und dann von italienischen Behörden aufgegriffen und verhaftet wurden. Die Bedingungen der Verhaftung der Beschwerdeführer und der anschließenden Bustransfers kämen einer erniedrigenden Behandlung gleich, was einen Verstoß gegen Artikel 3 darstelle. Die Antragsteller hätten sich ausziehen müssen, um nach ihrer Verhaftung medizinisch untersucht zu werden, und wurden sodann nackt zusammen mit vielen anderen Migranten ohne Privatsphäre und unter Polizeibewachung zurückgelassen. Die anschließenden langen Bustransfers der Beschwerdeführer hätten nach kurzer Zeit und zu einer sehr heißen Jahreszeit stattgefunden, ohne ausreichende Nahrung oder Wasser und ohne dass sie gewusst hätten, wohin sie verbracht wurden oder warum. Sie hätten sich unter ständiger Polizeikontrolle in einem Klima der Gewalt und Bedrohung befunden. Der EGMR hat zu seiner Entscheidung auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
In seinem Beschluss vom 26. September 2023 (Az. XIII ZB 65/21) geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat (z.B. im Rahmen eines Dublin-Verfahrens) die Vier-Wochen-Frist des § 14 Abs. 3 S. 3 AsylG unterbreche, so dass die Frist im Falle einer Ablehnung des Ersuchens erneut (d.h. von vorne) zu laufen beginne.
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 (Az. 1 B 42.23) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren verworfen, in dem es unter anderem darum ging, ob und in welchem Umfang in der Gesamtschau des Gefahrenpotentials für die Zivilbevölkerung, Opfer gewillkürter Gewalt in einem innerstaatlichen Konflikt zu werden, auch der Umstand mit einzubeziehen sei, dass die Zivilbevölkerung nicht alleine durch die Kriegs- und Kampfhandlungen unmittelbar betroffen werde, sondern auch durch Gewalthandlungen, die an dieser als Folge der fehlenden umspannenden Staatsmacht ausgeübt würden und diese im alltäglichen Leben beträfen.
In seinem Beschluss vom 10. Oktober 2023 (Az. XIII ZB 53/22) erläutert der Bundesgerichtshof, dass an die Bevollmächtigung einer Vertrauensperson keine hohen Anforderungen zu stellen seien und dass das Haft- oder Haftbeschwerdegericht insbesondere nicht ohne tatsächliche Grundlage mutmaßen dürfe, ein von Abschiebungshaft Betroffener habe den Inhalt einer von ihm unterzeichneten Vollmacht nicht verstanden.
Im Beschluss vom 12. September 2023 (Az. XIII ZB 22/20) wird ausgeführt, dass § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG, wonach eine wiederholte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Straftaten einen konkreten Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr bilden könne, verfassungsgemäß sei und insbesondere nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Rückwirkungsverbot verstoße.
In einem weiteren Beschluss vom 12. September 2023 (Az. XIII ZB 49/20) ruft der BGH in Erinnerung, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens ohne Weiteres verletzt und eine Anordnung von Abschiebungshaft damit rechtswidrig ist, wenn dem Prozessbevollmächtigten des Betroffenen keine ausreichende Möglichkeit eingeräumt wird, an einer Haftanhörung teilzunehmen oder eine Terminsverlegung zu beantragen. Eine Reaktionszeit von allenfalls wenigen Stunden vor einem um 9:00 Uhr beginnenden Gerichtstermin könne nicht als angemessen erscheinen.