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Nicht nach Syrien

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Abschiebungen nach Syrien untersagt, die Anforderungen an eine Ausweisung nach strafrechtlicher Verurteilung präzisiert und eine vorläufige Maßnahme aufgehoben, die sich auf Asylsuchende an der lettisch-belarussischen Grenze bezog. Außerdem in dieser Ausgabe ein weiteres Revisionsverfahren zur Auslegung der EU-Qualifikationsrichtlinie nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Wehrdienstverweigerung sowie Entscheidungen zur Frage des Rechtsschutzinteresses im Eilrechtsschutzverfahren, zu fiktiven Klagerücknahmen und zu faktischen Inländern.

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    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

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ISSN 2943-2871