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Ausgabe 140 • 12.4.2024

Gänzlich substanzlos

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat Probleme mit dem „Problem der Massenmigration“, in Italien werden vulnerable Schutzberechtigte gut behandelt, im Sudan ist die Lage jedenfalls nicht ungewiss und in Dänemark steht nicht alles zum Besten. Ansonsten zieht das Rückführungsverbesserungsgesetz weiter seine Kreise, wird eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Nachholung des Visumverfahrens erläutert, mahnen die Verwaltungsgerichte das Bundesamt zu schnelleren Entscheidungen und kann die Nichtberücksichtigung des Kindeswohls vor Erlass einer Abschiebungsandrohung folgenlos bleiben. Ach ja, und Gesetze gibt es jetzt auch bei HRRF.

Dublin-Verfahren usw.

Keine ernsthafte Gefahr für vulnerable Schutzberechtigte in Italien

Der Verwaltungsgerichtshof München geht in seinem Urteil vom 21. März 2024 (Az. 24 B 23.30860) davon aus, dass auch vulnerablen Schutzberechtigten in Italien keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht. Gerade für vulnerable Schutzberechtigte herrsche eine besondere Rückführungspraxis, die im Ergebnis dazu führe, dass den Betroffenen bei einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Obdachlosigkeit drohe. Betroffene hätten bei einer Rückkehr einen Anspruch auf Unterbringung und es sei ihnen zuzumuten, sich bereits von Deutschland aus um eine entsprechende Antragstellung zu bemühen, und zwar gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von rechtlichem Beistand oder über eine grenzüberschreitend tätige Nichtregierungsorganisation. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Tatsachenrevision gemäß § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen, weil er in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien für alleinerziehende Elternteile bzw. Familien mit minderjährigen Kindern von deren Beurteilung durch andere Oberverwaltungsgerichte abweicht.

Asylverfahrensrecht

Keine ungewisse Lage im Sudan

Im Sudan besteht keine vorübergehend ungewisse Lage im Sinne von § 24 Abs. 5 AsylG mehr, meint das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Beschluss vom 4. März 2024 (Az. 5 A 5272/23), so dass auch kein zureichender Grund mehr vorliegt, um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gemäß § 75 S. 3 VwGO auszusetzen. Wie das Bundesamt offenbar selbst annehme, handele es sich bei den Konflikten im Sudan um eine anhaltende und damit nicht bloß vorübergehende Situation. Die Kampfhandlungen hätten bereits vor über zehn Monaten begonnen und seien nach Einschätzung landeskundlicher Experten aufgrund ihrer ethnischen Dimension und zyklischen Gewaltmuster nicht schnell zu lösen. Die Aussetzung von Entscheidungen über Asylanträge wegen einer vorübergehend ungewissen Lage im Herkunftsstaat dürfe nicht dazu führen, dass, wie dies für den Sudan der Fall sei, eindeutig bestehende Anerkennungsansprüche nicht realisiert werden könnten.

Asylverfahrensrecht

Zurückverweisung bei fehlender Sachentscheidung

Ein Verwaltungsgericht hat im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG auch dann nicht „in der Sache selbst“ entschieden, wenn es zwar den Tenor seines Urteils verkündet, diesem aber keine Entscheidungsgründe mehr beigegeben hat, meint der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 26. März 2024 (Az. A 9 S 422/22). Das Verwaltungsgericht habe im entschiedenen Fall zwar im Anschluss an die mündliche Verhandlung einen klageabweisenden Tenor verkündet, zur Abfassung des Urteils sei es jedoch nicht mehr gekommen. Aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen habe, ergebe sich aus dem Urteil deshalb nicht, und sei das Klagebegehren damit allenfalls formal beschieden worden, ohne dass aber eine Erörterung der Sache vorliegen würde, die den Gegenstand einer Überprüfung im Berufungsverfahren bilden könnte. Außerdem stehe bei § 79 Abs. 2 Satz 1 AsylG die Zurückverweisung, anders als bei der Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 VwGO, im Ermessen des Berufungsgerichts, so dass eine Zurückverweisung nicht den Ausnahmefall darstelle.

Asylverfahrensrecht

Beschwerde gegen Altbeschlüsse statthaft

Ähnlich wie der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (siehe HRRF-Newsletter Nr. 135) meint auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 2. März 2024 (Az. 6 MB 8/24), dass trotz des Rückführungsverbesserungsgesetzes die Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss weiterhin statthaft bleibt, wenn der Beschluss vor dem 27. Februar 2024 zugestellt wurde und die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 80 AsylG a.F. statthaft gewesen wäre.

Asylverfahrensrecht

Kostentragungspflicht bei Überschreitung der Entscheidungsfrist

Entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht innerhalb der in § 24 Abs. 4 S. 1 AsylG geregelten Frist von sechs Monaten über einen Asylantrag, so muss es regelmäßig die Kosten einer daraufhin erhobenen Bescheidungsklage tragen, sagt das Verwaltungsgericht Minden in seinem Beschluss vom 4. April 2024 (Az. 2 K 3316/23.A). Ein pauschaler Verweis des Bundesamts auf eine außergewöhnliche Belastung aufgrund hoher Asylantragszahlen sei gänzlich substanzlos und genüge nicht, um einen Fall des § 24 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AsylG anzunehmen, in dem sich die Entscheidungsfrist auf 15 Monate verlängern würde. Selbst wenn sich das Bundesamt auf einen zureichenden Grund für die Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist hätte berufen können, sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass es eine hierauf gestützte ausdrückliche Verlängerungsentscheidung gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 und 3 AsylG getroffen hätte.

Menschenrechtsschutz

Dänische Ausweisungspraxis teilweise menschenrechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Ausweisungspraxis dänischer Behörden in drei Urteilen vom 9. April 2024 (Nguyen gg. Dänemark, Az. 2116/21, Sarac gg. Dänemark, Az. 19866/21 und Wangthan gg. Dänemark, Az. 51301/22) auf den menschenrechtlichen Prüfstand gestellt und dabei in zwei Verfahren Menschenrechtsverletzungen festgestellt. Insbesondere die Nichtberücksichtigung des Kindeswohls, die fehlende vorherige Androhung der Ausweisung und die Anordnung unverhältnismäßig langer Wiedereinreiseverbote waren Kriterien, aus denen der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK ableitete.

Aufenthaltsbeendigung

Folgenlose Nichtberücksichtigung familiärer Belange bei Rückkehrentscheidung

An einer gewissen Relativierung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 (Rs. C-484/22), wonach vor Erlass einer Rückkehrentscheidung auch familiäre Belange und insbesondere das Kindeswohl geprüft werden müssen, versucht sich der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss vom 18. März 2024 (Az. 3 B 1784/23). Eine von der Ausländerbehörde unterlassene umfassende konkret-individuelle Beurteilung der familiären Situation des Ausländers oder eine fehlerhafte Bewertung der familiären Belange führe nämlich nicht per se zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, weil es sich bei der Verpflichtung zur umfassenden Berücksichtigung familiärer Belange vor Erlass einer Abschiebungsandrohung um eine materiell-rechtliche Vorgabe handele. Der Behörde stehe im Rahmen der Prüfung familiärer Belange kein Ermessensspielraum zu, der nur eingeschränkt justiziabel sei, vielmehr könne im Rahmen der uneingeschränkten gerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung seitens des Verwaltungsgerichts festgestellt werden, ob die Abschiebungsandrohung mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie in Einklang stehe. Stünden die geltend gemachten familiären Belange einer Abschiebung nicht entgegen, so führe ihre Nichtberücksichtigung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Androhung der Abschiebung daher nicht zur Rechtswidrigkeit der Rückführungsentscheidung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich außerdem ausführlich zur Neuregelung von § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz geäußert, wonach dem Erlass einer Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote, das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Ausländers nicht entgegenstehen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Die Neuregelung sei zwar nicht rückwirkend auf am Tag ihres Inkrafttretens bereits wirksam gewordene Abschiebungsandrohungen anzuwenden, sei aber im Übrigen europarechtskonform, weil der Gesetzgeber damit von der Opt-out-Klausel des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der EU-Rückführungsrichtlinie Gebrauch gemacht habe. Nach dieser Norm hätten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu beschließen, die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige nicht anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig seien oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig sei. Zwar müsse gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission aus den nationalen Rechtsvorschriften explizit oder implizit klar hervorgehen, ob und in welchem Umfang ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung anwende, dazu genüge aber wie hier auch eine eindeutige Erklärung in der Gesetzesbegründung, aus der sich ergebe, ob und in welchem Umfang die Ausnahmeregelung angewendet werden solle.

Anderswo im Internet

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Visumverfahren erläutert

Bereits im HRRF-Newsletter Nr. 124 wurde über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. November 2023 (Az. 2 BvR 441/23) berichtet, wonach eine Verpflichtung zur Nachholung des Visumverfahrens Grundrechte verletzen kann und im entschiedenen Verfahren auch verletzt hat. In einem Interview mit Pro Asyl erläutert Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser jetzt, wie es zu dieser Entscheidung gekommen ist und welche strukturellen Missstände im deutschen Aufenthaltsrecht dahinter stehen und reformiert gehören.

Sonstiges

„Probleme der Massenmigration“ beim VG Düsseldorf

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf informiert in seinem am 9. April 2024 veröffentlichten Jahresbericht 2024 über seine Tätigkeit im Jahr 2023 unter anderem in asylrechtlichen Verfahren. Asylverfahren hätten in 2023 nahezu 42% aller Verfahrenseingänge am Gericht ausgemacht, Dublin-Verfahren etwa 17%. Der Jahresbericht beschränkt sich keineswegs auf eine sachliche Information über die Tätigkeit des Gerichts, sondern weiß ganz genau, was in Deutschland alles nicht funktioniert. Insbesondere insinuierten Politik und Medien zu Unrecht, dass lange Verfahrensdauern bei den Verwaltungsgerichten maßgeblich zu überlangen Asylverfahren sowie zum dauerhaften Verbleib von Ausländern ohne Bleiberecht beitrügen. „Kern des Problems“ sei vielmehr, dass ablehnende Entscheidungen des Gerichts „auch nach Monaten“ nicht umgesetzt würden. Es könne nur „zum wiederholten Male“ darauf aufmerksam gemacht werden, dass die „Probleme der Massenmigration“ so lange andauern würden, wie einerseits die Einwanderung in die Europäische Union nicht „wirksam begrenzt werde“ und andererseits Rückführungen in die Heimatländer nur in unzureichender Zahl stattfänden. Ach, wenn nur alles so einfach wäre wie in der heilen Welt einer Gerichtspressestelle.

Sonstiges

In eigener Sache: Jetzt auch noch Gesetze

Ein Hinweis noch in eigener Sache: Das G in HRRF steht bekanntlich für Gesetze, darum gibt es auf der HRRF-Website jetzt auch noch Gesetze. Aber nicht einfach irgendwelche Gesetze, sondern schön formatierte und typographisch einigermaßen ansprechende PDF-Dateien mit den aktuell geltenden Fassungen relevanter Gesetzestexte, für das bequeme Lesen am Bildschirm oder zum Ausdrucken. Den Anfang macht das Asylgesetz in der durch das Rückführungsverbesserungsgesetz geänderten Fassung, als Nächstes werden in den kommenden Wochen die gerade vom Europäischen Parlament verabschiedeten diversen Texte zum neuen europäischen Flüchtlingsrecht ergänzt.