Wird nach Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland vom Schutzsuchenden ein weiterer Asylantrag in Deutschland gestellt, dürfe dieser nicht als unzulässig abgelehnt werden, so das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 16. November 2021 (Az. 1 LB 371/21), den es in einer Pressemitteilung erläutert. Zwar handele es sich um einen Zweitantrag und seien die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG an sich erfüllt, jedoch sei die Unzulässigkeitsentscheidung nicht mit EU-Recht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des EuGH verbiete nämlich Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der EU-Asylverfahrensrichtlinie den Mitgliedstaaten, einen Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 EMRK drohe, dies sei in Hinblick auf die Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland der Fall, weil jedenfalls der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten werde und dadurch seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen könne. Das OVG Bremen schließt sich in diesem ausführlich begründeten Beschluss der Rechtsprechung anderer Rechtsmittelgerichte (OVG Lüneburg, OVG Koblenz, OVG Münster) an.