Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 30. November 2021 (Az. 40240/19, Avci gegen Dänemark) mehrheitlich keine Verletzung von Art. 8 EMRK darin gesehen, dass Dänemark den Beschwerdeführer in diesem Verfahren, der 1993 in Dänemark geboren wurde und dort 25 Jahre legal gelebt hat, nach Verbüßung einer Strafhaft ausgewiesen und abgeschoben sowie ein dauerhaftes Einreiseverbot verhängt hat. Der EGMR begründete dies damit, dass er nach dem Grundsatz der Subsidiarität lediglich prüfe, ob die nationalen Gerichte die Abwägung der Interessen des Betroffenen und des Staates anhand der vom EGMR aufgestellten Kriterien vorgenommen hätten, was hier der Fall gewesen sei. In einem Minderheitenvotum haben drei Richterinnen und Richter des EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK angenommen und der Mehrheit des Gerichts eine Verletzung der vom EGMR entwickelten Kriterien zur Prüfung der Vereinbarkeit von Ausweisungen und Einreiseverboten mit der EMRK vorgeworfen.
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