Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Juni 2021 (Az. 1 B 25.21) die Revision in einem Verfahren zugelassen, in dem zuvor das OVG Bautzen (Urteil vom 11. Februar 2021, Az. 3 A 973/19) zu § 18b AufenthG entschieden hatte, dass es für eine ihrer Qualifikationen angemessene Beschäftigung einer Fachkraft ausreiche, wenn die Fachkraft mit akademischer Ausbildung unabhängig von der Fachrichtung des Studiums die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse für ihre Beschäftigung zumindest teilweise oder mittelbar benötige. Das BVerwG hält die Frage, ob bzw. in welchem Umfang nach § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein fachlicher Zusammenhang zwischen der durch eine akademische Ausbildung erworbenen Qualifikation und einer nachfolgenden fachfremden Beschäftigung bestehen müsse, für grundsätzlich klärungsbedürftig.