Das Oberverwaltungsgericht Bautzen sieht in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2024 (Az. 4 A 303/23.A) keine grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Abschiebung eines Ausländers, dessen Schutzbegehren negativ beschieden worden ist, auch dann im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG das Kindeswohl oder familiäre Bindungen entgegenstehen können, wenn der weitere Aufenthalt des betreffenden Kindes oder des betreffenden Familienmitglieds im Bundesgebiet lediglich gemäß § 55 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist. Die Frage sei in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt, zuletzt etwa vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 27. Juni 2024 (Az. 4 LA 21/24) (siehe dazu ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 153), und lasse sich in dem Sinn beantworten, dass es nicht darauf ankomme, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes oder Familienmitglieds dauerhaft oder jedenfalls zunächst nur auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt rechtmäßig sei, zumal keinesfalls sichergestellt sei, dass es sich dabei um einen nur kurzfristigen Aufenthalt handele.
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