Das Tribunale di Roma hat es schon wieder getan: In einer Entscheidung vom 11. November 2024 hat es erneut (siehe HRRF-Newsletter Nr. 168) entschieden, dass Italien die Asylverfahren von Schutzsuchenden aus Bangladesch und Ägypten nicht in Albanien durchführen darf, weil weder Ägypten noch Bangladesch sichere Herkunftsstaaten seien. Außerdem hat es, wie zuvor schon das Tribunale di Bologna (siehe HRRF-Newsletter Nr. 169), ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof übermittelt und ihm die Frage vorgelegt, ob das Gesetzesdekret der italienischen Regierung vom 23. Oktober 2024, in dem unter anderem Ägypten und Bangladesch als sichere Herkunftsstaaten definiert wurden, mit den Vorgaben der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vereinbar ist. Offenbar wird der italische Oberste Gerichtshof am 4. Dezember 2024 in einem anderen Verfahren eine Entscheidung treffen, in es am Rande wohl auch um die Durchführung von Asylverfahren in Albanien geht; es wird spekuliert, dass es dann zu einem weiteren Vorabentscheidungsersuchen aus Italien kommen könnte.
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