Wie war das noch mal mit den italienischen Dublin-Rundschreiben von Dezember 2022? Haben die Rundschreiben heute noch Auswirkungen auf den Lauf von Überstellungsfristen, stellen sie vielleicht ein Abschiebungshindernis dar und muss man in Asylverfahren in Deutschland etwas beachten? Solche Fragen wollte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg klären lassen. Das Oberverwaltungsgericht sah es anders und lehnte den Antrag mit Beschluss vom 19. Oktober 2026 (Az. OVG 10 N 62/25) ab: Die vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen seien nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig, weil der Europäische Gerichtshof die unionsrechtlichen Folgen einer einseitigen Aussetzung von Aufnahmen und Wiederaufnahmen durch den zuständigen Mitgliedstaat in einem Urteil im März 2026 geklärt habe.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, in dem der Antrag des Bundesamts auf Zulassung der Berufung in dem Verfahren abgelehnt wurde, ist vor allem deshalb lesenswert, weil er den aktuellen Stand der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den italienischen Dublin-Rundschreiben prägnant zusammenfasst.



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